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Ist Kaltakquise im B2B erlaubt? §7 UWG einfach erklärt

Kaltakquise B2B: Was §7 UWG bei E-Mail und Telefon erlaubt, was mutmaßliche Einwilligung bedeutet, welche Folgen drohen und was stattdessen funktioniert.

Dunkle typografische Titelkarte des Artikels über Kaltakquise im B2B und §7 UWG
Auf dieser Seite
  1. Die Rechtsgrundlage: §7 UWG in drei Absätzen
  2. Was heißt „mutmaßliche Einwilligung“ am Telefon?
  3. Was geht, was nicht: Tabelle für den Vertrieb
  4. Kann ich in der ersten Mail um Erlaubnis bitten?
  5. Welche Folgen drohen?
  6. Fünf Mythen über Kaltakquise im B2B
  7. Einwilligungen richtig einholen
  8. Was statt Kaltakquise funktioniert
  9. Unsere Position
  10. Checkliste für Ihr Vertriebsteam
  11. Leads, bei denen Sie sich um Einwilligungen keine Sorgen machen müssen

Kurz gesagt: Kaltakquise per E-Mail ist auch im B2B grundsätzlich nicht erlaubt, Kaltakquise per Telefon bei Unternehmen nur unter engen Voraussetzungen. §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbe-E-Mails die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, egal ob Verbraucher oder Firma. Für Werbeanrufe bei Unternehmen genügt nach §7 Abs. 2 Nr. 1 UWG eine mutmaßliche Einwilligung, die Gerichte aber eng auslegen. Erlaubt ist immer, auf Anfragen zu antworten und Menschen zu kontaktieren, die selbst ihre Daten hinterlassen und eingewilligt haben.

Dies ist keine Rechtsberatung. Dieser Text ordnet Gesetzestext und öffentlich zugängliche Erläuterungen von Kanzleien und IHKs, Stand: Oktober 2026. Vor einer Kampagne, die Menschen anspricht, die sich nicht bei Ihnen gemeldet haben, sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Die Rechtsgrundlage: §7 UWG in drei Absätzen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt in §7 „unzumutbare Belästigungen“. Für den B2B-Vertrieb sind drei Stellen entscheidend:

  • §7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, Telefon. Werbung mit einem Telefonanruf ist unzulässig gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung und gegenüber „sonstigen Marktteilnehmern“, also Unternehmen, ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.
  • §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, E-Mail, Fax, automatische Anrufe. Werbung über elektronische Post, Faxgeräte oder automatische Anrufmaschinen braucht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Eine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmen macht das Gesetz hier nicht.
  • §7 Abs. 3 UWG, Bestandskunden. E-Mail-Werbung ohne Einwilligung ist ausnahmsweise erlaubt, wenn Sie die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf vom Kunden selbst erhalten haben, nur für eigene ähnliche Produkte werben, der Kunde nicht widersprochen hat und Sie bei Erhebung und bei jeder Nutzung klar auf das kostenlose Widerspruchsrecht hinweisen. Alle vier Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Daneben gilt die DSGVO: Eine Namensadresse wie vorname.nachname@firma.de ist ein personenbezogenes Datum, für dessen Nutzung Sie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO brauchen.

Was heißt „mutmaßliche Einwilligung“ am Telefon?

Die mutmaßliche Einwilligung ist der Punkt, auf den sich viele Kaltakquise-Ratgeber berufen. Sie gilt nur für Anrufe bei Unternehmen, nicht für E-Mails. Nach verbreiteter Auslegung reicht es nicht, dass eine Firma Ihr Produkt irgendwie brauchen könnte. Es muss aufgrund konkreter Umstände zu vermuten sein, dass der Angerufene gerade an diesem Angebot ein sachliches Interesse hat, das sich aus seinem eigenen Geschäft ergibt.

Beispiel (illustrativ): Ein Hersteller von Spezialwerkzeugen ruft eine Firma an, die öffentlich nach genau dieser Werkzeugart ausgeschrieben hat. Das kann gut begründbar sein. Ein Anbieter von Büromaterial, der systematisch alle Firmen einer Region anruft, kann sich kaum auf ein konkretes Interesse berufen, weil Büromaterial jede Firma braucht und niemand ihn gefragt hat.

Ob die Vermutung im Einzelfall trägt, entscheiden am Ende Gerichte, und Mitbewerber sehen es oft anders als Sie. Wer auf die mutmaßliche Einwilligung baut, trägt das Risiko.

Was geht, was nicht: Tabelle für den Vertrieb

Situation Einschätzung Kommentar
Angebot per E-Mail an eine Firma ohne Einwilligung Unzulässig Klassische Kaltakquise per Mail, auch wenn die Adresse öffentlich ist
Werbeanruf bei einer Firma ohne konkreten Anlass Unzulässig Es fehlt das konkrete Interesse für eine mutmaßliche Einwilligung
Werbeanruf bei einer Firma mit konkretem, belegbarem Anlass Möglich, aber riskant Einzelfall, die Beweislast liegt praktisch bei Ihnen
E-Mails oder Anrufe an eine gekaufte Adressliste Unzulässig bzw. sehr riskant Eine Einwilligung gegenüber dem Listenverkäufer gilt nicht automatisch für Sie
Antwort auf eine Anfrage, die der Kunde Ihnen geschickt hat Zulässig Der Kunde hat den Kontakt begonnen
Kontakt mit jemandem, der im Formular Daten und Einwilligung hinterlassen hat Zulässig Im Rahmen der Einwilligung, mit einfachem Widerruf
Nachfassen nach einem Messegespräch mit Bitte um Angebot Eher zulässig Dokumentieren Sie die Bitte: Notiz, Visitenkarte mit Vermerk, Formular
E-Mail an Bestandskunden zu ähnlichen eigenen Produkten Zulässig unter §7 Abs. 3 Nur wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind
Werbenachricht per LinkedIn an Unbekannte Ungeklärt Eine vorsichtige Lesart behandelt sie wie E-Mail
Werbebrief per Post an eine Firma In der Regel zulässig Brief fällt nicht unter §7 Abs. 2 Nr. 2; Widerspruch beachten

Kann ich in der ersten Mail um Erlaubnis bitten?

Das ist die häufigste Frage, und die Antwort ist unbequem. Viele Juristen raten davon ab, weil eine E-Mail, die um die Zustimmung zu einem Angebot bittet, ihrerseits schon als Werbung gewertet werden kann. Dann bräuchte bereits diese erste Mail die Einwilligung, um die sie bittet.

Praktischer Schluss: Es gibt keine sichere Methode, Unbekannte per E-Mail oder Telefon nur um eine Einwilligung zu bitten. Holen Sie Einwilligungen bei Kontakten ein, die der Empfänger selbst begonnen hat: Anfrage, Registrierung, Webinar-Anmeldung, Messegespräch.

Welche Folgen drohen?

Wer Weshalb Folge
Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherverbände Verstoß gegen §7 UWG Abmahnung mit Unterlassungserklärung, oft mit Vertragsstrafe bei Wiederholung, gerichtliche Durchsetzung
Die angeschriebene Firma Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§823, 1004 BGB) Unterlassungsanspruch, schon bei einer einzigen Werbe-E-Mail (BGH, I ZR 218/07 und VI ZR 721/15)
Bundesnetzagentur Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne Einwilligung Bußgeld bis 300.000 € (§20 UWG); fehlende Dokumentation der Einwilligung bis 50.000 € (§7a UWG)
Datenschutzaufsicht Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage Maßnahmen und Bußgelder nach DSGVO

Wichtig für das B2B: Die Bußgelder des §20 UWG betreffen Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern. Im reinen B2B kommen die Folgen vor allem über Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Das klingt harmloser, ist es aber nicht: Eine unterschriebene Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft, und jeder weitere Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen.

Daneben gibt es Kosten, die in keinem Urteil stehen: eine Domain, die als Spam markiert wird, schlechtere Zustellbarkeit auch für normale Korrespondenz mit Kunden und der Ruf als Firma, „die einfach anruft“.

Fünf Mythen über Kaltakquise im B2B

  • „Bei Firmen ist das erlaubt, das Verbot gilt nur für Verbraucher.“ Für E-Mails nicht. §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Nur beim Telefon gibt es die Erleichterung der mutmaßlichen Einwilligung.
  • „Die Adresse steht im Impressum, also will die Firma Angebote.“ Die Pflichtangaben im Impressum dienen der Erreichbarkeit, nicht der Einwilligung in Werbung.
  • „Ein Abmeldelink in der Fußzeile reicht.“ Die Möglichkeit, sich abzumelden, ersetzt keine Einwilligung vor der ersten Nachricht. Nur bei Bestandskunden nach §7 Abs. 3 UWG reicht der Hinweis auf das Widerspruchsrecht.
  • „Die gekaufte Liste hat Einwilligungen.“ Eine Einwilligung gilt für einen bestimmten Werbenden und einen bestimmten Kanal. Was jemand dem Listenverkäufer erlaubt hat, gilt nicht automatisch für Sie.
  • „Es ist doch nur eine einzige Mail.“ Nach der Rechtsprechung des BGH kann schon eine einzige unerwünschte Werbe-E-Mail an ein Unternehmen einen Unterlassungsanspruch auslösen.

Einwilligungen richtig einholen

  • Getrennt nach Kanal. Eigene Checkbox für E-Mail und für Telefon, nicht vorausgewählt.
  • Klarer Text. Wer kontaktiert, über welchen Kanal, zu welchem Zweck. Nicht in den AGB verstecken.
  • Dokumentation. Datum, Quelle, Einwilligungstext und Person speichern. Im Streitfall müssen Sie die Einwilligung beweisen.
  • Einfacher Widerruf. So einfach wie die Erteilung und sofort in allen Kanälen wirksam.
  • DSGVO-Informationen. Die Einwilligung in Werbung ist das eine, die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sind das andere.

Das Kontaktformular auf Ihrer Website ist der einfachste Ort, das richtig zu machen. Wenn Sie ein neues planen, sehen Sie sich an, wie wir Landingpages mit qualifizierendem Formular und getrennten Einwilligungen bauen.

Was statt Kaltakquise funktioniert

Wenn die kalte Ansprache ohne Einwilligung wegfällt, bleiben Kanäle, über die sich der Käufer selbst meldet:

  • Suchmaschinen und Anzeigen auf kaufnahe Begriffe. Die Firma sucht einen Lieferanten und landet auf Ihrer Seite.
  • Ausschreibungen und B2B-Plattformen. Fertiger Bedarf, auf den Sie antworten.
  • Messen, Webinare, Fachinhalte. Gespräche und Anmeldungen, bei denen Sie die Einwilligung einholen.
  • Empfehlungen. Ein Kunde gibt Ihren Kontakt weiter oder stellt Sie persönlich vor.

Den vollständigen Vergleich finden Sie in Neukundengewinnung B2B: 9 Methoden ohne Kaltakquise, die Grundlagen in Was ist Leadgenerierung?. Wie wir Akquise für den deutschen Markt umsetzen, zeigt die Seite Kundenakquise B2B.

Unsere Position

Wir arbeiten ausschließlich mit Inbound-Leads: Anfragen von Firmen, die selbst einen Bedarf gemeldet und dem Kontakt zugestimmt haben. Wir verschicken keine Kalt-Mails, rufen keine Listen ab und verkaufen keine Adressen. Nicht nur, weil das Recht eng ist, sondern weil eine Anfrage von einer Firma mit Bedarf viel häufiger zum Auftrag wird als die Antwort auf ein unerwünschtes Angebot.

Checkliste für Ihr Vertriebsteam

  • Keine Werbe-E-Mails an Personen ohne dokumentierte Einwilligung, außer bei Bestandskunden nach §7 Abs. 3 UWG.
  • Werbeanrufe bei Firmen nur mit konkretem, dokumentiertem Anlass.
  • Keine gekauften Adresslisten für E-Mail- oder Telefonwerbung.
  • Formulare mit getrennten, nicht vorausgewählten Einwilligungen für E-Mail und Telefon.
  • Ein Register für Einwilligungen und Widerrufe.
  • Vor jeder Outbound-Kampagne eine anwaltliche Prüfung.

Dies ist keine Rechtsberatung. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich, und die Bewertung hängt immer vom Einzelfall ab.

Leads, bei denen Sie sich um Einwilligungen keine Sorgen machen müssen

Wir bauen für B2B-Unternehmen Kanäle für eingehende Anfragen auf: eigene Nischen-Websites, Sichtbarkeit bei Google und in KI-Antworten, Qualifizierung der Anfragen, mit Einwilligungen von Anfang an. Sehen Sie sich an, wie unsere B2B-Leadgenerierung funktioniert, und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch über legale Wege zu Neukunden in Ihrer Branche.

FAQ

Fragen von Händlern

Ist Kaltakquise per E-Mail an Firmen erlaubt?

In der Regel nein. Nach §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG braucht Werbung per E-Mail die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers. Eine Ausnahme für Unternehmen gibt es nicht, nur für Bestandskunden unter den engen Voraussetzungen des §7 Abs. 3 UWG. Dies ist keine Rechtsberatung.

Darf ich Unternehmen ohne Einwilligung anrufen?

Nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung (§7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Es muss ein konkretes, aus dem Geschäft des Angerufenen ableitbares Interesse an genau Ihrem Angebot zu vermuten sein. Ein allgemeiner Bedarf, wie ihn jede Firma hat, reicht nach verbreiteter Auffassung nicht.

Ist eine öffentliche Firmen-E-Mail eine Einwilligung?

Nein. Eine Adresse im Impressum oder auf der Website dient der Kontaktaufnahme durch Kunden, nicht dem Empfang von Werbung. Sie ersetzt keine ausdrückliche Einwilligung.

Was droht bei unerlaubter Kaltakquise im B2B?

Vor allem Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände und Unterlassungsansprüche der angeschriebenen Firma. Schon eine einzige unerwünschte Werbe-E-Mail kann nach der Rechtsprechung des BGH ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb sein. Die Bußgelder des §20 UWG betreffen dagegen Werbeanrufe bei Verbrauchern.

Darf ich per E-Mail um Erlaubnis fragen, ein Angebot zu schicken?

Davon raten viele Juristen ab, weil schon die Anfrage selbst als Werbung gewertet werden kann. Sicherer ist es, Einwilligungen bei Kontakten einzuholen, die der Empfänger selbst begonnen hat: Anfrage, Messegespräch, Anmeldung.